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Verbesserung der Löschwasserversorgung

Grundsätzlich ist die Gemeinde gesetzlich (§23 des NÖFG, siehe am Ende) verpflichtet ausreichend Löschwasser in genügender Menge sicher zu stellen.

In Hürm ist es gelebte Tradition das die Freiwillige Feuerwehr und die Gemeinde gemeinsam die Versorgung bzw den Zustand der bestehenden Anlagen besprechen und dann gemeinsam Maßnahmen setzten. Durch die immer trockenen Sommer wurde schon länger nach einer weiteren verlässlichen Wasserentnahmestelle für den Ernstfall, deren Erschließung aber auch keine zu große Kosten bei der Errichtung verursacht, gesucht.

Nach einigen Übungen in den letzten Jahren am Firmen Gelände stellte sich heraus das der Brunnen der Firma Thir sehr ergiebig ist und sich als gute zusätzliche Wasserentnahme stelle anbieten würde.

Nachdem sich die Firma Thir bereit erklärt hat, ihren Brunnen der Feuerwehr bzw der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, wurde diesen Freitag von drei Feuerwehr Kameraden ein Standrohr in den Brunnen montiert und am Samstag mit der Tragkraftspritze erfolgreich getestet.

Ein großes Dankeschön an die Kameraden Friedrich Schmeissl, Thomas Kraus und Manuel Fuchsbauer die das Standrohr in ihrer Freizeit montiert haben.

An die Firma Thir für die zu Verfügung Stellung des Brunnens und für die jahrelange gute Zusammenarbeit und natürlich auch an die Gemeinde für die Bereitschaft zu einer unkomplizierten Abwicklung und die Finanzierung des Materials.

§ 23 NÖFG

Mittel zur Brandbekämpfung

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.

Link zum NÖFG 2015:

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